Zulassungsfrage
Moderator: TR-Freunde-Team
- ovw
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Zulassungsfrage
Liebe Tr-Freunde,
Grüße aus München!
Werde mir nach längerer Abstinenz nächste Woche wieder einen TR4 A irs ('67) zulegen.
Der Wagen wird nach jahrelanger Standzeit wieder neu zugelassen, der Verkäufer hat frischen TÜV machen lassen und sagt ein extra Oldtimer-Gutachten nach §23 STVO benötige ich nicht mehr. Das H-Kennzeichen Gutachten wird beim Halterwechsel nicht mehr vorgelegt, ist ja bereits als Schlüsselnummer "98 Oldtimer" eingetragen.
Habe bei der Zulassungsstelle hier bei mir in München angerufen. Dort sagte die Dame von der "Info" am Telefon, ich würde auf jeden Fall das Oldtimergutachten nach §23 benötigen sonst gibt es kein H.
Hat die Dame von der "Info" Recht? Muss ich den Verkäufer bitten nochmal das §23 Gutachten machen zu lassen, da ich den Wagen sonst nicht zulassen kann? Der Wagen steht 500km weg und ich muss ihn erst hier zulassen, dann in den Norden fahren und abholen. Ich möchte einfach Diskussionen bei der Zulassungsstelle vermeiden und alle Unterlagen haben bevor es dringend wird und ich wieder von Pontius zu Pilatus laufen muss.
Was sagt ihr?
Vielen Dank für Eure Hilfe und Grüße
Oliver
P.S. Eine umfangreiche Vorstellung liefere ich selbstverständlich nach sobald ich den Wagen habe
Grüße aus München!
Werde mir nach längerer Abstinenz nächste Woche wieder einen TR4 A irs ('67) zulegen.
Der Wagen wird nach jahrelanger Standzeit wieder neu zugelassen, der Verkäufer hat frischen TÜV machen lassen und sagt ein extra Oldtimer-Gutachten nach §23 STVO benötige ich nicht mehr. Das H-Kennzeichen Gutachten wird beim Halterwechsel nicht mehr vorgelegt, ist ja bereits als Schlüsselnummer "98 Oldtimer" eingetragen.
Habe bei der Zulassungsstelle hier bei mir in München angerufen. Dort sagte die Dame von der "Info" am Telefon, ich würde auf jeden Fall das Oldtimergutachten nach §23 benötigen sonst gibt es kein H.
Hat die Dame von der "Info" Recht? Muss ich den Verkäufer bitten nochmal das §23 Gutachten machen zu lassen, da ich den Wagen sonst nicht zulassen kann? Der Wagen steht 500km weg und ich muss ihn erst hier zulassen, dann in den Norden fahren und abholen. Ich möchte einfach Diskussionen bei der Zulassungsstelle vermeiden und alle Unterlagen haben bevor es dringend wird und ich wieder von Pontius zu Pilatus laufen muss.
Was sagt ihr?
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Oliver
P.S. Eine umfangreiche Vorstellung liefere ich selbstverständlich nach sobald ich den Wagen habe
“Speed has never killed anyone. Suddenly becoming stationary, that's what gets you.”
- WernerTR6PI
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Re: Zulassungsfrage
Hallo Oliver,
bin schon gespannt auf deinen hellblauen TR4.
Vielleicht gibts auch mal wieder einen Stammtisch im Biergarten.
Gruß Christian
bin schon gespannt auf deinen hellblauen TR4.
Vielleicht gibts auch mal wieder einen Stammtisch im Biergarten.
Gruß Christian
- ovw
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Re: Zulassungsfrage
Hallo Werner,WernerTR6PI hat geschrieben: ↑13.07.2020, 14:34 Hallo Oliver,
schau mal hier:
https://www.oldtimer-foren.de/viewtopic.php?t=13653
Grüße
Werner
vielen Dank für das schnelle Feedback! Wenn ich den Faden aus dem Link so lese, werde den Verkäufer bitten das Oldtimer Gutachten machen zu lassen. Wenn manche Behörden das so wollen, wird es wohl besser sein, bevor man diskutieren muss...
Viele Grüße
Oliver
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Re: Zulassungsfrage
Hallo Christian,
Du wirst selbstverständlich einer der ersten sein, die ihn zu sehen bekommen!
Sehr gerne wieder Stammtisch im Biergarten. Ich freu mich schon!
Viele Grüße
Oliver
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Re: Zulassungsfrage
Hallo Oliver
Info von Jürgen
Wenn es in den Papieren steht hat er schon mal ein Gutachten bekommen. Das genügt und du bekommst automatisch wieder ein h kennzeichen.
VG Christian
Info von Jürgen
Wenn es in den Papieren steht hat er schon mal ein Gutachten bekommen. Das genügt und du bekommst automatisch wieder ein h kennzeichen.
VG Christian
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Re: Zulassungsfrage
Hallo Christian,
so hatte ich das versucht der Sachbearbeiterin bei der Zulassungsstelle in der Eichstätterstraße zu erklären. Sie ist auch bemerkenswert freundlich und höflich gewesen, aber leider in der Sache sehr bestimmt, was das zusätzliche Gutachten angeht. Im Zweifel lieber es so machen wie die Sachbearbeiter das hier München wollen, sonst stehe ich am Ende dumm da...
Viele Grüße
Oliver
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Re: Zulassungsfrage
Bei mir war das entsprechend eingetragen im alt: Fahrzeugbrief/ neu: Zulassungsbescheinigung Teil1:
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Re: Zulassungsfrage
Hallo Oliver,
vielleicht reichen ja auch die alten Unterlagen nach §23, die sind vielleicht noch vorhanden.
Gruss
Thomas
vielleicht reichen ja auch die alten Unterlagen nach §23, die sind vielleicht noch vorhanden.
Gruss
Thomas
» Carpe diem - nutze den Tag... «
- ts27952
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Re: Zulassungsfrage
Hallo "Mit-Diskutanten",
es gibt bei der Zulassung einen Unterschied zwischen "Stilllegung" und "außer Betrieb setzen":
Gruß, Johannes
es gibt bei der Zulassung einen Unterschied zwischen "Stilllegung" und "außer Betrieb setzen":
Vielleicht erklärt das, warum manchmal ein kompletter neuer TÜV benötigt wirdIst das Auto schrott oder wird verkauft, muss es abgemeldet werden. Auch wenn es einfach für längere Zeit nicht mehr benötigt wird, kann man es abmelden, um Kfz-Steuern und Versicherungsbeiträge zu sparen. Bis zu sieben Jahre können Autos auf diese Weise stillgelegt werden, danach erlischt die Betriebserlaubnis. Dann ist eine Vollabnahme beim TÜV erforderlich, bevor der Wagen wieder am Straßenverkehr teilnehmen darf. Im Amtsdeutsch heißt die Kfz-Abmeldung übrigens Außerbetriebsetzung. Bis 2007 wurde noch zwischen "vorübergehender" und "endgültiger Stilllegung" unterschieden. Diese Unterscheidung gibt es heute nicht mehr. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".
Gruß, Johannes
Johannes
TS27952 ... man kann auch mal zwei TAge ohne LiMa fahren, wenn man Freunde hat :top:
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Re: Zulassungsfrage
Johannes,
das ist leider nicht richtig, wenn ein Fahrzeug eine gültige Betriebserlaubnis hat, dann bleibt die auch unbefristet bestehen.
Ich hatte meinen MG TC 1969 abgemeldet - brauner Pappbrief ohne Ecke abgeschnitten und diesen nur mit einer neuen HU 2013 bei der
Dekra, wieder angemeldet. Bei der Zulassung wurden von der Zulassungsstelle die Daten aus dem Pappbrief in die neuen Zulassungsbescheinigung
eigetragen.
Deine obige 7 Frist bezieht sich auf den Zeitraum abwann die Daten aus den KBA Daten entfernt werden, vor dieser Novlle, dank EU,
erlosch die Betrieberlaubnis nach 2 Jahren,dann war eine neue Abnahme nach § 23 nötig.
Gruss Carl
das ist leider nicht richtig, wenn ein Fahrzeug eine gültige Betriebserlaubnis hat, dann bleibt die auch unbefristet bestehen.
Ich hatte meinen MG TC 1969 abgemeldet - brauner Pappbrief ohne Ecke abgeschnitten und diesen nur mit einer neuen HU 2013 bei der
Dekra, wieder angemeldet. Bei der Zulassung wurden von der Zulassungsstelle die Daten aus dem Pappbrief in die neuen Zulassungsbescheinigung
eigetragen.
Deine obige 7 Frist bezieht sich auf den Zeitraum abwann die Daten aus den KBA Daten entfernt werden, vor dieser Novlle, dank EU,
erlosch die Betrieberlaubnis nach 2 Jahren,dann war eine neue Abnahme nach § 23 nötig.
Gruss Carl
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Re: Zulassungsfrage
das nochmal zur Info,
aus der StvzO § 14
(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden
aus § 6, Antrag auf Zulassung sind die Erforderlickeiten dafür beschrieben,
nur ist es so, dass die Länder ihre eigenen Zulassungsverfahren da einbringen können,
wie im obigen Fall, dass das § 23 Gutachten mit vorglegt werden muß obwohl die Schlüsselnummer "Oltimer" eingwetragen ist,
Gruss Carl
aus der StvzO § 14
(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden
aus § 6, Antrag auf Zulassung sind die Erforderlickeiten dafür beschrieben,
nur ist es so, dass die Länder ihre eigenen Zulassungsverfahren da einbringen können,
wie im obigen Fall, dass das § 23 Gutachten mit vorglegt werden muß obwohl die Schlüsselnummer "Oltimer" eingwetragen ist,
Gruss Carl
- BayernTR7
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Re: Zulassungsfrage
Hallo Oliver,
für die Landeshauptstadt München ist es auch möglich das Auto auch in den Umlandkreisen zuzulassen, also Dachau, Wolfratshausen Erding etc. Dort geht es meist schneller und unbürokratischer als in der Landeshauptstadt, die bei manchen Behörden so Ihre Eigenheiten hat. Nur zur Info, so Du das noch nicht wissen solltest.
für die Landeshauptstadt München ist es auch möglich das Auto auch in den Umlandkreisen zuzulassen, also Dachau, Wolfratshausen Erding etc. Dort geht es meist schneller und unbürokratischer als in der Landeshauptstadt, die bei manchen Behörden so Ihre Eigenheiten hat. Nur zur Info, so Du das noch nicht wissen solltest.
Mit triumphalen Grüssen aus der Holledau
Peter
Peter
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Re: Zulassungsfrage
Update zur Lage:
Habe eben mit dem TÜV Bayern telefoniert, der sagt, dass wenn die Schlüsselnummer 98 in den Papieren steht, braucht es kein neues Gutachten mehr und ich soll bitte nochmal bei der Zulassungsstelle anrufen. Dort konnte mir jetzt nach Rücksprache versichert werden, dass alles in Ordnung ist und der Zulassung nichts im Wege steht.
Allen die hier geantwortet haben nochmal vielen Dank für die Hilfe.
Viele Grüße
Oliver
Habe eben mit dem TÜV Bayern telefoniert, der sagt, dass wenn die Schlüsselnummer 98 in den Papieren steht, braucht es kein neues Gutachten mehr und ich soll bitte nochmal bei der Zulassungsstelle anrufen. Dort konnte mir jetzt nach Rücksprache versichert werden, dass alles in Ordnung ist und der Zulassung nichts im Wege steht.
Allen die hier geantwortet haben nochmal vielen Dank für die Hilfe.
Viele Grüße
Oliver
“Speed has never killed anyone. Suddenly becoming stationary, that's what gets you.”